Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a
Stand: 24.08.2021
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BSG, 14.05.2014 – B 6 KA 29/13 RGemeinsamer Bundesausschuss (G-BA) - Mitwirkung der Interessenvertretung der Patienten - Befugnis zur Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen des G-BA - Antragsrecht steht Patientenorganisationen zuZitiert von 13
- BSG, 20.03.2018 – B 1 KR 4/17 RKrankenversicherung - grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts - Voraussetzung der erforderlichen lebensbedrohlichen Erkrankung - voraussichtlich tödlicher Krankheitsverlauf - hier: Anspruch auf IVIG-Therapie bei Antikörpermangelsyndrom und nicht alterstypischer Häufung von schwersten rezidivierenden PneumonienZitiert von 53
- BSG, 13.12.2016 – B 1 KR 1/16 RKrankenversicherung - Arzneimittelversorgung - Leistungsanspruch richtet sich im Krankenhaus nach gleichen Maßstäben wie in der vertragsärztlichen Versorgung - weder stationär noch ambulant Anspruch auf Versorgung mit Immunglobulininfusionen bei Urtikaria-Vaskulitis - kein verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch bei Erkrankungen, die wertungsmäßig mit lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen vergleichbar sind - sozialgerichtliches Verfahren - vorläufige Leistung aufgrund einstweiligem Rechtsschutz - kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen drohende Erstattungsforderung der KrankenkasseZitiert von 71
- BSG, 20.04.2016 – B 3 KR 18/15 RKrankenversicherung - Vergütungsanspruch für Leistungen der häuslichen Krankenpflege nur auf der Grundlage eines entsprechenden Vertrags - Abweichung nur in besonderen Ausnahmefällen - Verbindlichkeit der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie - Verfassungsmäßigkeit der Nr 26 des LeistungsverzeichnissesZitiert von 24
- BSG, 12.09.2012 – B 3 KR 10/12 RKrankenversicherung - Krankenhausträger - Gemeinsamer Bundesausschuss (GBA) - Mindestmengenvereinbarung bzw -regelung bzgl Mindestmenge für Kniegelenk-Totalendoprothesen - Begründung von Mindestmengenregelungen - gerichtliche Kontrolle - sozialgerichtliches Verfahren - Zuordnung der allgemeinen Krankenversicherung als Teil der Sozialversicherung - Gewährung von Rechtsschutz im Wege der Feststellungsklage - Mindestmengenbestimmung ist verfassungsgemäßZitiert von 49
- BSG, 08.11.2011 – B 1 KR 19/10 R(Krankenversicherung - Verordnung eines Arzneimittels während und außerhalb eines arzneimittelrechtlichen Zulassungsverfahrens jenseits seiner bestehenden Zulassung nur bei wissenschaftlichen Erkenntnissen über Nutzen und Risiken des Mittels aufgrund von Phase III-Studien - Bindung von Hochschulambulanzen an die im ambulanten Bereich geltenden leistungsrechtlichen Begrenzungen des Anspruchs der Versicherten auf Versorgung mit Fertigarzneimitteln - kein Ersatz der Zulassungsentscheidung durch die bloße Möglichkeit einer Zulassung im Verfahren nach § 25b Abs 2 AMG 1976)Zitiert von 50
Zuletzt entschieden
- SG Neuruppin, 21.04.2023 – S 20 KR 211/16
- VG Berlin, 22.06.2021 – 2 K 268.19Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2013 – L 7 KA 114/11 KLZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 137b SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/137b#abs-1 (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt zur Entwicklung und Durchführung der Qualitätssicherung sowie zur Verbesserung der Transparenz über die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung Aufträge nach § 137a Absatz 3 an das Institut nach § 137a. Soweit hierbei personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, gilt § 299. Bei Aufträgen zur Entwicklung von Patientenbefragungen nach § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 soll der Gemeinsame Bundesausschuss ab dem 1. Januar 2022 eine barrierefreie Durchführung vorsehen; für bereits erarbeitete Patientenbefragungen soll er die Entwicklung der barrierefreien Durchführung bis zum 31. Dezember 2025 nachträglich beauftragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/137b#abs-2 (2) Das Institut nach § 137a leitet die Arbeitsergebnisse der Aufträge nach § 137a Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 2 dem Gemeinsamen Bundesausschuss als Empfehlungen zu. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Empfehlungen im Rahmen seiner Aufgabenstellung zu berücksichtigen.